Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V.
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Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutsche Notärzte e.V. (agswn)

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V.“ (agswn). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein bezweckt in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland die Ärzte, die im organisierten Rettungswesen tätig
    sind, zu vereinen mit dem Ziel, die in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland bestehenden Notarztdienste zu koordinieren und zu geeigneten Vereinbarungen mit den Trägern des Rettungswesens beizutragen, um einen bestmöglichen Einsatz der Notarztdienste zu erreichen.
  2. Der Verein will an der Aus- und Fortbildung der im Notarztdienst tätigen Ärzte mitwirken. Die Schaffung eines eigenen Fach-  der Teilgebietes im Sinne der Weiterbildungsordnung wird nicht angestrebt.
  3. Der Verein fördert bzw. unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der präklinischen Notfallmedizin.
  4. Der Verein fördert Beziehungen zu anderen Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  5. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977; sie ist selbstlos tätig. Mittel der Arbeitsgemeinschaft und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
  6. Keine Person darf durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Zwecken der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig.
  7. Das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft und seine Erträge werden ausschließlich für Zwecke der Arbeitsgemeinschaft verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und die Ehrenmitgliedschaft.
  2. Ordentliche Mitglieder können Ärzte aller Fachgebiete in Baden Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland werden, die die
    Notfallmedizin aktiv fördern und unterstützen wollen.
  3. Außerordentliche Mitglieder können auch Nichtärzte werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind.
  4. Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Tod eines Mitgliedes.
    2. freien Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist.
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglieder.
    4. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge im Verzug ist.
    5. Verlust der Approbation.

§ 6 Beiträge und Zuwendungen

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet; deren Höhe setzt der Vorstand jährlich im Voraus mit Stimmenmehrheit fest. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
  2. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern bei Vorliegen einer besonderen Notlage auf Antrag den
    Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

  1.  Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind
    jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Eine Stimmübertragung findet nicht statt. Außerordentliche und Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen.
  2.  Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  3.  Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 9 Präsident

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Präsidenten berufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt ist ein Ehrenamt.
  2. Der Präsident pflegt im Einvernehmen mit dem Vorstand Kontakte zu Institutionen in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1.  Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit, sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich eingeladen worden ist. Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.
  2.  Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit; Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  3. Eine Abstimmung erfolgt grundsätzlich mündlich, außer, wenn ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.
  4. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der an Jahren älteste Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer gemäß § 11, im Fall der Verhinderung dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglieds, zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
    – Zahl der anwesenden Mitglieder
    – die Abstimmungsergebnisse
    – Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller
    Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
  7. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Rechnungsbeschlusses und des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr.
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
    4. Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem Vorsitzenden,
    – drei Landesvorsitzenden als stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Schriftführer,
    – dem Schatzmeister,
    – bis zu neun Regionalbeauftragten,
    – dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist  auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.
  5. Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung des Vereins.
  6. Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor  Sitzungsbeginn erfolgt und drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen Protokoll, entsprechend denen der Mitgliederversammlung. Für den näheren Verfahrensablauf kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.
  7. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten jeweils allein den Verein im Sinne von § 26 BGB.
  8. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von einem seiner Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreter dürfen im Innenverhältnis nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des zu Vertretenden von ihrer  Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand unterfallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte zu schließen; diese Maßnahmen bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige  Vereinsorgan.

§ 12 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende Vorstandsausschüsse einsetzen.
  2. Zu Ausschussmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch Sachverständige gewählt werden. Den Vorsitz in den Ausschüssen soll jeweils ein Vorstandsmitglied übernehmen.
  3. Den Ausschüssen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Werden Sie nicht auf bestimmte Zeit gewählt, so endet ihre Amtszeit in jedem Falle mit der des jeweiligen Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen
    a) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen,
    b) wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter drei sinkt,
    c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wozu eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten
    Mitglieder erforderlich ist.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Abwicklung durch den Vorsitzenden als alleinvertretungsberechtigten Liquidator, sofern die  Mitgliederversammlung nicht einen oder mehrere andere Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten des oder der Liquidatoren  bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation eines Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen des Vereins den Bundesorganisationen des Arbeiter-SamariterBundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Johanniter-Unfallhilfe und dem Malteser-Hilfsdienst zu gleichen Teilen zu. Es ist für Zwecke der Aus- und Fortbildung des Personals im organisierten Rettungswesen zu verwenden.

§ 14 Berichtigung der Satzung

  1. Verlangt das Registergericht aus formellen Gründen eine Änderung der Satzung, so wird der Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung nachzukommen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler oder Unstimmigkeiten der Satzung zu bereinigen.

Brainboost – Praxistipps für die präklinische Notfallsonografie

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11. März 2023/von Anthea Rozakis-Siu

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agswn – Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V.
Geschäftsstelle
Rita-Maiburg-Straße 2
70794 Filderstadt

Ihre Ansprechpartnerin:
Anthea Rozakis-Siu
Telefon: 0711-72257657
Telefax: 0711-70072418
E-Mail: geschaeftsstelle@agswn.de

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