Gemeinsamer Kommentar der BAND, der DGINA und der DGU zum BÄK-Curriculum „Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“ (Juli 2026)
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Gemeinsamer Kommentar der BAND, der DGINA und der DGU zum BÄK-Curriculum „Notarzt/Notärztin in der Luftrettung“ (Juli 2026)
Die BÄK hat in den letzten Monaten mit der Erarbeitung der Curricula für den Leitende Notärztinnen und Notärzte und Ärztliche Leitungen Rettungsdienst bestehende Lehrpläne überarbeitet und an aktuelle Anforderungen angepasst. Mit dem nun vorliegenden Curriculum für den Einsatz in der Luftrettung beschreibt sie ein völlig neues Themenfeld in einem Bereich der außerklinischen Notfallmedizin. Das Curriculum unterstützt die schon vorher seitens der Träger und Betreiber der Luftrettung umgesetzten sehr hohen Anforderungen an Qualifikation und Kompetenzerhalt. Die Luftrettung kommt im Vergleich zum bodengebundenen Notarztdienst überproportional bei der Erstversorgung kritisch kranker Patienten, insbesondere Schwerverletzter, zum Einsatz, was die Motivation der drei Verbände zum Kommentar zusätzlich begründet. Es soll daher im Folgenden auf Änderungsbedarf und Anregungen zur Ausgestaltung eingegangen und konstruktive Lösungsvorschläge angeboten werden.
Die im Abschnitt 2.1 Struktur genannten Voraussetzung zur Teilnahme am Curriculum sind größtenteils geeignet, um die Zielsetzung einer medizinischen Qualitätssicherung insbesondere in den Bereichen Atemwegsmanagement, Reanimation, Versorgung von Schwerverletzen und dem pädiatrischen Patientenkollektiv zu erreichen. Allerdings sollten sie für den Erwerb und nicht bereits für die Teilnahme am Curriculum vorausgesetzt werden. Gleichwohl sind sie nicht ausreichend, um alle in Betracht kommenden Facharztgruppen gleichwertig zu qualifizieren. Die angestrebten hohen Qualitätsansprüche werden dadurch abgeschwächt, dass keine weiteren Spezifikationen oder Beispiele für konkrete internationale Kursformate zu Erwachsenenreanimation, Kindernotfall- und Schwerverletztenversorgung genannt werden.
Erfreulich und zu begrüßen ist, dass eine „regelmäßige Aktualisierung der aufgabenspezifischen Kompetenzen“ empfohlen wird. Aus Sicht der Verbände sollte diese spezifische Fortbildungspflicht konkreter ausformuliert werden.
Zur Präzisierung des Curriculums schlagen wir folgende Anpassungen vor:
- Anpassung des Nachweises einer mindestens 12-monatigen Tätigkeit in der Intensivmedizin. Wir verstehen die Zielsetzung dieser Vorgabe so, dass über das für den Erwerb der Facharztbezeichnung notwendige Maß hinaus eine therapeutische Verantwortung für schwerverletzte und -erkrankte Patienten übernommen worden sein sollte. Mit dem Bezug auf die Anforderungen der Luftrettung mit Schwerpunkt der Erstversorgung von Patienten findet diese Verantwortungsübernahme auch bei therapeutischen Entscheidungen in der Zentralen Notaufnahme statt und erst nachgeordnet auf der Intensivstation. Daher sollten – insbesondere für den Einsatz auf Rettungshubschraubern – 6 Monate Weiterbildung in einer interdisziplinären Notaufnahme äquivalent zu 6 Monaten Intensivmedizin betrachtet werden.
- Die Anforderungen der primären Luftrettung an die intensivmedizinischen Fertigkeiten werden darüber hinaus sinnhaft im geforderten Curriculum Intensivtransport abgebildet, so dass wir die Streichung der fakultativen Zusatz- Weiterbildung Intensivmedizin fordern. Den gesonderten Anforderungen eines Intensivtransport-Hubschraubers (ITH) können die jeweiligen Betreiber durch individuelle Anforderungen gerecht werden.
- Die Erfahrungen mit „Intubation/Atemwegsmanagement“ sollten aus unserer Sicht wie z.B. die Kindernotfallversorgung auch zu einem Teil durch das Absolvieren von wissenschaftlich gestützten und durch die Landesärztekammern zertifizierten Kursformaten ausgebildet werden, da sich das prähospitale Setting relevant vom innerklinischen Setting unterscheidet.
- Die durch die Luftrettungsbetreiber bereits durchgeführten Einführungskurse sollten durch die Ärztekammern zertifizierungsfähig für das BÄK-Curriculum sein. Da das Curriculum jetzt neu als Voraussetzung eingeführt wird, muss eine Regelung gefunden werden, wie mit schon heute in der Luftrettung erfahrenen Notärztinnen und Notärzten verfahren werden soll. Mit fortgeschrittener Einsatzerfahrung in der Luftrettung hat der Besuch des aus dem Curriculum unverändert entstehenden Kurses wenig Mehrwert, so dass wir vorschlagen, Notärztinnen und Notärzte, die bis Ende 2026 bereits mehr als 18 Monate regelmäßige Einsatzerfahrung in der Luftrettung aufweisen und die übrigen Anforderungen des Curriculums erfüllen, das Zertifikat auszustellen.
- Die Teilnahme am BÄK-Curriculum „Leitender Notarzt/Leitende Notärztin“ sollte verpflichtender Bestandteil des Curriculums sein, da die Luftrettung häufiger in so genannten MANV-Lagen eingesetzt wird.
- Der Passus „Erfahrung in der eigenverantwortlichen Führung von Personen und in „Organisationsstrukturen“ scheint in seiner konkreten Umsetzung bzw. Nachweisform unklar. Während der Nachweis von CRM-Trainings oder Human Factor- sowie Führungskrise hier einen praxisnahen, zielführenden Ansatz bieten, scheint z.B. der Nachweis einer innerklinischen Oberarzttätigkeit wegen der inhaltlichen Diversität bei der Ausgestaltung solcher Stellen nicht zielführend. Zumal durch diese Forderung das Kandidatenkollektiv unnötig eingeschränkt wird.
- Die Anwendung von point-of-care Ultraschall (POCUS) ist eine unabdingbare Fähigkeit in der Rettungsmedizin geworden, so dass ebenso ein Kursformat gemäß pPOCUS Curriculum (gemeinsames Curriculum der rettungsmedizinisch involvierten Fachrichtungen zur prähospitalen Anwendung von Ultraschall) zu den nachweispflichtigen Fortbildungen des Curriculums hinzugefügt werden sollte.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines Curriculums von Seiten der BÄK Fehlanreize bei Kursveranstaltern und Teilnehmenden setzen könnte. Ärztinnen und Ärzte könnte die Hoffnung auf einen Einsatz in der Luftrettung zur Teilnahme motivieren, ohne dass sich aus der alleinigen Absolvierung des Curriculums ein Anspruch darauf ergibt.
Kontakt
agswn – Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V.
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