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Geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes: Aktueller Stand, kurz und knapp übersetzt

November 2020

Eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes mit dem Ziel einer Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Übernahme heilkundlicher Maßnahmen wurde erstmals vor einem Jahr vom Bundesrat initiiert. Ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit passierte nach Anhörung der Verbände und einigen Änderungen inzwischen das Bundeskabinett und liegt nun dem Bundesrat zur kurzfristigen Entscheidung vor.

Eine ganze Reihe von Ausschüssen des Bundesrates hat dazu Empfehlungen erarbeitet, die das Folgende beinhalten:

Von den Vorschlägen des Referentenentwurfs und der Kabinettsvorlage soll lediglich übrig bleiben:

Neuer § 2a „Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen Versorgung, dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich von heilkundlichen Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn  

  1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen,
  1. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.“

In diesen beiden Punkten wird spiegelbildlich das Ausbildungsziel des Notfallsanitätergesetzes wiedergegeben und mit einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verknüpft. Dadurch sind nach Meinung der Bundesratsausschüsse die erforderlichen Maßgaben, unter welchen Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen in Notstandssituationen durchführen dürfen, vollumfänglich erfasst.

Die Bundesratsausschüsse stellen nicht in Frage, dass die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich Ärzten vorbehalten ist, und sie beschränken die heilkundliche Befugnis für Notfallsanitäter auf lebensrettende Maßnahmen. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist aus Sicht der Bundesratsausschüsse an die Alarmierung eines Notarztes und an die Überbrückung der Zeit bis zu dessen Eintreffen durch den Notfallsanitäter gebunden.

Bezogen auf gestrichene Passagen stellen die Bundesratsausschüsse im Kommentar fest, dass die Ausübung der Heilkunde ausdrücklich nicht für nicht-lebensrettende Maßnahmen gelten soll, auch nicht in den Fällen, für die es (noch) keine Delegation standardisierter Vorgaben gibt. Weiterhin begründen sie die Streichung einer Formulierung, welche „den Eindruck erweckt“, dass sie „die Anwendung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter für den Fall erlauben [soll], dass ein ÄLRD die standardmäßige Delegation einer heilkundlichen Maßnahme auf einen Notfallsanitäter ablehnt, weil er ihm diese nicht zutraut. Dieser Notfallsanitäter beherrscht die Maßnahme dann nicht und kann sie somit auch nicht im Notstandsfall anwenden“.

Für Regelungen zur Durchführung des Rettungsdienstes wird auf die grundgesetzlich verankerte ausschließliche Kompetenz der Länder verwiesen. Damit wird der Vorschlag abgelehnt, dass das Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung der Länder unverbindliche Muster für delegierbaren Maßnahmen entwickeln sollte.

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